S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „FRAN-KO – St. Franziskus konkret“. Der Verein soll in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen werden. Nach der Eintragung
in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“. (N.B.: Die Eintragung in das Vereinsregister ist am 01.04.2014 erfolgt.) - Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des
Kalenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.
§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Zweck der Körperschaft ist die Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens
und die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Beratungsangeboten
und Unterstützungsleistungen für Hilfe suchende Familien und
Alleinstehende und durch die Betreuung, Anleitung, Unterstützung und Koordination
von Ehrenamtlichen, die Hilfsbedürftigen zur Seite stehen (z.B. als Familienpaten). - Der Verein, der von Mitgliedern der Katholischen Kirchengemeinde Sankt Franziskus
in Münster initiiert wurde, orientiert sich an den diakonischen und caritativen Grundsätzen
des Christentums. - Der Verein kann die genannten Zwecke auch
durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser Zwecke einer anderen
Körperschaft, die selbst steuerbegünstigt ist,
oder durch die Zuwendung seiner Mittel an eine andere, ebenfalls steuerbegünstigte
Körperschaft zur Verwendung zu diesen Zwecken
verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. - Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen.
- Der Verein fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützt. - Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. - Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt
der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dessen Höhe wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt des Mitglieds,
- Ausschluss des Mitglieds oder
- Tod des Mitglieds.
- Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied- grob gegen die Satzung,
- grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder
- grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.
§ 7 Organe des Vereins und Vergütung
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Vereinsmitgliedern und findet
am Sitz des Vereins statt. Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme. - Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder vom stellvertretenden
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist. - Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte
schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist
der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens
zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören und die Jahresrechnung
des Vereins prüfen
- und entscheidet über
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mitgliederversammlung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen,
wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungsleiter
bestimmt einen Protokollführer. - Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt
zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet
der Versammlungsleiter. - Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist keine Mindestanwesenheitszahl
von Mitgliedern erforderlich. - Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere
Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein
Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. - Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. - Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. - Wahlen sind stets geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen
den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll
Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut
der geänderten Bestimmung anzugeben.
§ 11 Vorstand
- Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende und
- ein BeisitzerDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten jeweils
einzeln durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Pfarrer der Katholischen Kirchengemeinde Sankt Franziskus in Münster ist geborenes
Mitglied des Vorstands. - Der übrige Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei
Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Eine – auch mehrmalige – Wiederwahl ist zulässig. Mehrere
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand wählt
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. - Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen
Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. - Er ist insbesondere zuständig für
- die Erstellung einer Jahresrechnung,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
- die Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,
- Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstands
- Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand
wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt.
Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mitglieder
mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Ist
dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher
Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen
worden ist. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden
den Ausschlag. - Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. - Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten
Form (z.B. Email) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
§ 14 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter
Die Vereinsorgane sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber
zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten
Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit
verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses
im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.
§ 16 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines
gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Katholische Kirchengemeinde
Sankt Franziskus in Münster mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich
für selbstlose gemeinnützige Zwecke der Pfarrcaritas zu verwenden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung, die am 18.02.2014 von der Gründungsversammlung beschlossen
wurde, tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Münster in Kraft.