Satzung

S A T Z U N G

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „FRAN-KO – St. Franziskus konkret“. Der Verein soll in
    das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen werden. Nach der Eintragung
    in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“. (N.B.: Die Eintragung in das Vereinsregister ist am 01.04.2014 erfolgt.)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des
    Kalenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.

§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens
    und die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Beratungsangeboten
    und Unterstützungsleistungen für Hilfe suchende Familien und
    Alleinstehende und durch die Betreuung, Anleitung, Unterstützung und Koordination
    von Ehrenamtlichen, die Hilfsbedürftigen zur Seite stehen (z.B. als Familienpaten).
  4. Der Verein, der von Mitgliedern der Katholischen Kirchengemeinde Sankt Franziskus
    in Münster initiiert wurde, orientiert sich an den diakonischen und caritativen Grundsätzen
    des Christentums.
  5. Der Verein kann die genannten Zwecke auch
    durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser Zwecke einer anderen
    Körperschaft, die selbst steuerbegünstigt ist,
    oder durch die Zuwendung seiner Mittel an eine andere, ebenfalls steuerbegünstigte
    Körperschaft zur Verwendung zu diesen Zwecken
    verwirklichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden.
  2. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen.
  5. Der Verein fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
    und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
    satzungsmäßigen Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss.
    Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt
    der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dessen Höhe wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. freiwilligen Austritt des Mitglieds,
    2. Ausschluss des Mitglieds oder
    3. Tod des Mitglieds.
  2. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

    1. grob gegen die Satzung,
    2. grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder
    3. grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.

§ 7 Organe des Vereins und Vergütung

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch
    auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Vereinsmitgliedern und findet
    am Sitz des Vereins statt. Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung
    eine Stimme.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des
    Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich
    unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder vom stellvertretenden
    Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
    der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
    Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen,
    wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
    Adresse gerichtet ist.
  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
    Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte
    schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist
    der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens
    zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    2. die Entlastung des Vorstands,
    3. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören und die Jahresrechnung
      des Vereins prüfen
  2. und entscheidet über
    1. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
    2. die Änderung der Satzung,
    3. die Auflösung des Vereins.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mitgliederversammlung
    vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
    von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen,
    wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungsleiter
    bestimmt einen Protokollführer.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt
    zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet
    der Versammlungsleiter.
  3. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist keine Mindestanwesenheitszahl
    von Mitgliedern erforderlich.
  4. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere
    Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein
    Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist
    eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Wahlen sind stets geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die
    Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen
    den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
    vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll
    Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
    und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
    Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
    Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut
    der geänderten Bestimmung anzugeben.

§ 11 Vorstand

  1. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind
    1. der Vorsitzende,
    2. der stellvertretende Vorsitzende und
    3. ein BeisitzerDer Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten jeweils
      einzeln durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  2. Der Pfarrer der Katholischen Kirchengemeinde Sankt Franziskus in Münster ist geborenes
    Mitglied des Vorstands.
  3. Der übrige Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei
    Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer
    Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
    vollendet haben. Eine – auch mehrmalige – Wiederwahl ist zulässig. Mehrere
    Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand wählt
    aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen
    Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
    Mitglieds.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung
    einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Er ist insbesondere zuständig für
    1. die Erstellung einer Jahresrechnung,
    2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
    3. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
    4. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    5. die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,
  3. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand
    wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
    Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt.
    Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mitglieder
    mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Ist
    dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher
    Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
    Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen
    worden ist.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
    die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden
    den Ausschlag.
  4. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem
    Protokollführer zu unterzeichnen.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten
    Form (z.B. Email) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

§ 14 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter

Die Vereinsorgane sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber
zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten
Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit
verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses
    im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher
    Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.

§ 16 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines
gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Katholische Kirchengemeinde
Sankt Franziskus in Münster mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich
für selbstlose gemeinnützige Zwecke der Pfarrcaritas zu verwenden.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung, die am 18.02.2014 von der Gründungsversammlung beschlossen
wurde, tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Münster in Kraft.